Beratungsbesuche nach §37,3 SGB XI

(Qualitätssicherungsbesuch für Pflegegeldleistungsempfänger)


Wer Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet nach § 37,3 Pflegeversicherung einen Beratungsbesuch von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Die Pflegekraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Ihnen mit praktischen Tipps und Rat helfen, Probleme erkennen und Lösungen anbieten.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen:

ein Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich 1x einen Beratungsbesuch zu bekommen.

Der Pflegedienst dokumentiert den Beratungseinsatz und leitet den Nachweis an die Pflegekasse weiter. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.

Gern führen wir die Beratungsbesuche nach § 37,3 in Ihrem häuslichen Umfeld durch.