Leistungen der Pflegeversicherung


Pflegebedürftigkeit kann durch verschiedene Faktoren, wie z.B. chronische Erkrankungen, Alterungsprozesse, plötzlich auftretende akute Erkrankungen oder aufgrund eines Unfalls entstehen.

Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden. Dies geschieht durch die Einschätzung eines Gutachters. Dieser prüft inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbstständig bewältigen kann, und welche Fähigkeiten die Person noch hat.

Je nach Pflegegrad erhält der Pflegebedürftige folgende Leistungen der ambulanten Pflege:

Pflegegrade (PG) Pflegegeld Sachleistung Entlastungsbetrag
PG1 125 €
PG2 316 € 689 € 125 €
PG3 545 € 1298 € 125 €
PG4 728 € 1612 € 125 €
PG5 901 € 1995 € 125 €

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen die Pflege übernehmen.

Wird der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, so werden dessen Leistungen als Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abgerechnet.

Ambulante Sachleistungen lassen sich mit dem Pflegegeld kombinieren (Kombinationsleistungen).

In den Pflegegrad 1 wird eingestuft, wer noch keine erheblichen Beeinträchtigungen hat. Bei diesem Pflegegrad hat man noch keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen, jedoch auf den Entlastungsbetrag.